Einkaufs- und Auftragsbedingungen
1. Allgemeines
Die vom Besteller aufgegebenen Lieferungen oder Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen. Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, werden nicht Vertragsinhalt, und zwar auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Die folgenden Einkaufs- und Auftragsbedingungen gelten für alle künftigen Verträge für den Kauf von Baustoff, Gebrauchs- und Verbrauchsgütern zwischen den Vertragsparteien; dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf diese Einkaufs- und Auftragsbedingungen berufen, es sei denn, der Lieferant ist kein Unternehmer gemäß § 14 BGB.
Unternehmer im Sinne dieser Einkaufs- und Vertragsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personen- gesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§14 BGB).
Begonnene und durchgeführte Lieferungen bzw. Leistungen aufgrund dieser Bestellung bedeutet die Anerkennung der vorliegenden Einkaufs- und Auftragsbedingungen.
Alle Vereinbarungen oder Nebenabreden, die zwischen dem Besteller und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind aus Beweisgründen schriftlich niederzulegen. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Dem Auftrag liegen ferner die geltenden DIN-Normen und Sicherheits-bestimmungen zugrunde, soweit sie den Liefergegenstand betreffen.
2. Preise
Die in der Bestellung vereinbarten Preise sind Festpreise. Lohn- und/oder Materialkostenerhöhungen zwischen dem Zeitpunkt der Bestellung und der Lieferung oder Leistung haben keinen Einfluss auf den vereinbarten Preis.
3. Rechnungen und Zahlungen
Rechnungen sind in prüfungsfähiger Aufgliederung einzureichen. Die entsprechenden Lieferscheine (Maßlisten und sonstige Rechnungsbelege) sind beizuheften. Rechnungen, die diesen Forderungen nicht entsprechen, gelten, bis zur Klarstellung durch den Lieferanten, als nicht erteilt, wenn dieser nach Setzung einer angemessenen Frist die erforderlichen Belege nicht dem Besteller übersendet. Lieferscheine, Versandanzeigen und andere Lieferungs- und Leistungsdokumentationen des Lieferanten gelten erst dann als prüffähig, wenn aus ihnen mindestens der Lieferungs-/ Leistungszeitpunkt, die Empfangsstelle, Bezeichnung der Lieferung/ Leistung, Menge/Einheit und der Quittierungsvermerk des Empfangs-berechtigten ersichtlich sind. Die vereinbarten Preise werden erst nach Übergabe bzw. Auslieferung der Ware und Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung zur Zahlung fällig.
Zahlungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist, gerechnet ab Lieferung und Eingang einer prüffähigen und im übrigen umsatzsteuerrechtlich ordnungsmäßigen Rechnung innerhalb von 14 Tagen mit 3 Prozent Skontoabzug von der Rechnungsendsumme oder innerhalb von 30 Tagen netto.
4. Liefertermin
Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Lieferung oder der Erbringung der Leistung bei der vereinbarten Empfangsstelle.
Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzten, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Die Rechte des Bestellers wegen Verzögerungen bei der Leistung bleiben hiervon unberührt.
Der Lieferant kommt bei Nichteinhaltung des vereinbarten Liefertermins in Verzug, ohne das es hierzu einer Mahnung bedarf. Im Falle des Lieferverzuges stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist der Besteller berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer dem Lieferanten gesetzten, angemessenen Frist Schadenersatz statt Leistung und Rücktritt zu verlangen. Sofern der Besteller Schadenersatz verlangt, steht es dem Lieferanten frei, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der Besteller ist berechtigt, Teillieferungen zu behalten.
Darüber hinaus ist der Besteller berechtigt, eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall der vom Lieferanten verschuldeten, nicht termingerechten Lieferung mit der Maßgabe geltend zu machen, dass diese auf Verzugsschäden anzurechnen ist. Der Besteller verpflichtet sich, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, gegenüber dem Lieferanten zu erklären.
Jedwede Unterschriften auf Lieferscheinen und/oder sonstige erteilte Empfangsbestätigungen erfolgen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer nachträglichen Kontrolle auf Menge, Warengüte, Maßtoleranzen, Warenart, usw. und sind keine verbindliche Bestätigung für ordnungsgemäße Lieferung und Erhalt der bestellten Leistung.
Der Besteller haftet bei Beschädigung, Zerstörung und/ oder Verlust etwaiger Ihm zur Verfügung gestellten Paletten des Lieferanten – sofern dieser Unternehmer ist – nur im Falle eigenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wobei die Haftung des Bestellers auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt ist. Dies gilt nicht bei Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten. Insoweit haftet der Besteller für jeden Grad des Verschuldens.
5. Lieferung und Versand
Soweit nichts abweichendes ausdrücklich vereinbart ist, haben Lieferungen und Versand frei von allen Spesen, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten, an die vom Besteller auf dem Bestellschein umseitig angeführte Empfangsstelle zu erfolgen.
Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht vor uns zu vertreten.
Die Lieferungen haben in palettierter und parkettierter Form, frei Empfangs-stelle, zu erfolgen. Entladevorgänge haben durch den Lieferanten mittels geeigneter Geräte, ggfs. mit Kranwagen, auf dessen Verantwortung und Kostenlast zu erfolgen.
Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager sind die Sendungen zu den jeweils niedrigsten Kosten zu befördern. Sofern sich der Lieferant zur Einhaltung eines vereinbarten Termins für eine beschleunigte Beförderung entscheiden sollte, hat dieser die dadurch bedingten Mehrkosten selbst zu tragen.
Die Transportversicherung wir vom Lieferanten übernommen.
Bei Lieferung frei Baustelle hat sich der Lieferant vor Vertragsabschluss von der Möglichkeit der ungehinderten Anlieferung zu überzeugen. Etwaige sich ergebende Bedenken gegen die ungehinderte Anlieferung oder eine Unmöglichkeit der Anlieferung sind dem Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sofern bei Lieferungen frei Baustelle Anfuhrbehinderungen auftreten, gehen diese zu Lasten des Lieferanten, es sei denn, dass er seinen vorgenannten Ihm obliegenden Prüfungs- und Hinweispflichten vollständig und ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Verpackungskosten werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung getragen. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Pfandgelder für Verpackung und Leihgebühr für Emballagen werden bei vereinbarter Leergutübersendung bis zur Dauer von 3 Monaten nach Anlieferung vom Besteller nicht vergütet.
6. Mängelhaftung – Mängelrüge
Die Vorgaben des Bestellers, wie Maße, Güte, Ausführungsart usw. sind genau einzuhalten. Die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche stehen dem Besteller ungekürzt zu. Unabhängig davon ist der Besteller in jedem Fall berechtigt, nach seiner Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen, sofern der Lieferant Unternehmer ist. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Besteller ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist und besondere Eilbedürftigkeit besteht. Dem Besteller wird, außer bei Vorliegen offenkundiger Mängel, eine angemessene Frist von mindestens 5 Arbeitstagen nach Eintreffen der Ware, bzw. nach Bekannt werden eines Mangels zur Erhebung einer Mängelrüge eingeräumt.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers beträgt, sofern der Lieferant Unternehmer ist, jeweils ab Lieferung der Sache bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, 6 Jahre sowie im übrigen 3 Jahre.
7. Forderungsabtretung
Der Lieferant darf seine Forderungen gegen den Besteller nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Bestellers abtreten. Der Lieferant ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers berechtigt, seine Forderungen gegen den Besteller durch Dritte einziehen zu lassen.
8. Erfüllungsort/Gerichtsstand – Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für Lieferungen des Lieferanten ist der Ort, an den er die Ware zu liefern hat. Erfüllungsort für die Zahlung ist Berlin.
Sofern der Lieferant Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person der öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Bestellers Berlin als Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten über nicht vermögensrechtliche Ansprüche, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind oder wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Der Besteller ist berechtigt, den Lieferanten auch an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufs- und Auftragsbedingungen steht der Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen dieser Einkaufs- und Auftragsbedingungen und der übrigen Teile des Vertrages nicht entgegen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde.
9. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Klauseln ganz oder teilweise ungültig werden, so gilt eine Regelung, die der zu ersetzenden Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.
Stand: November 2008